Sichtmauerwerk verfugen
Um bel Sichtmauerwerk ein sauberes Bild zu erhalten, muss verfugt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
Mauern und Fugen in einem Arbeitsgang - Fugenglattstrich: Beim Mauern und Fugen in einem Arbeitsgang muss, der Mauermörtel ein gutes Zusammenhangs- und Wasser- rückhaltevermögen besitzen. Fertigmörtel ist deshalb besonders gut geeignet. Der Mörtel wird beim Mauern gleichmäßig auf der ganzen Steinfläche aufgetragen, auch die Stoßfuge muss gut gefüllt sein. Beim Aufsetzen und Anschieben der Steine quillt der Mörtel aus den Fugen hervor. (Weiterlesen …)
Kleine wie große Bauarbeiten sollten gründlich geplant und vorbereitet sein. Nicht nur Neubauten, sondern auch größere Veränderungen an Wohngebäuden, die die Statik, das heißt die Festigkeit des Hauses beeinträchtigen können, müssen von der zuständigen Baubehörde vor Beginn der Bauarbeiten genehmigt werden. Das gleiche gilt auch für Arbeiten, die das Äußere eines Hauses verändern, beispielsweise der Einbau größerer Fenster oder die Verkleidung der Fassade mit Verblendmauerwerk. Zum Stellen eines Bauantrages beim Bauamt ist die Hilfe eines Fachmanns erforderlich, das kann ein Architekt, ein Bauingenieur oder ein Baumeister sein.
Das Thema Recht am Bau ist vor allem für Fachleute von hoher Relevanz, die mit der Planung und Überwachung von Bauvorhaben beauftragt werden. An sie richtet sich der neu aufgelegte, kostenlose Ratgeber „Architekten und Ingenieure: Risiko – Haftung – Versicherung“ der AXA Versicherung mit vielen nützlichen Informationen und Tipps zur haftungsrechtlichen Situation von Architekten und Ingenieuren.
Immer wieder werden Bauverträge bewusst schwammig formuliert. Das kann den Bauherrn eines Fertighauses teuer zu stehen kommen: Begriffe wie „schlüsselfertig“ und „Festpreis“ sind nicht gesetzlich definiert und umfassen teilweise sehr unterschiedliche Leistungen. So muss beispielsweise bei den Erschließungskosten vertraglich geregelt werden, dass diese vollständig vom Bauträger zu übernehmen sind, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Ansonsten drohen dem Bauherrn hohe Zusatzkosten, wenn nach der Übergabe die Gebührenrechnungen der Baubehörde eingehen. Denn beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist.

