Trittschallschutz in Wohnungen
Wer eine Wohnung erwirbt, möchte diese auch nach seinen Wünschen gestalten. Gerade abgenutzte oder nicht mehr zeitgemäße Bodenbeläge werden oft entfernt und durch neue ersetzt. Grundsätzlich ist dazu jeder Wohnungseigentümer berechtigt, jedoch darf die Veränderung des Bodenbelags nicht über das unvermeidliche Maß hinaus zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung führen, warnen Experten der Quelle Bausparkasse. Notfalls müsse sogar der neu verlegte Bodenbelag wieder beseitigt werden, selbst wenn damit ein hoher Kostenaufwand verbunden sei.
Vor allem Eigentümer in Altbauten sollten sich darüber im Klaren sein, dass bei Gebäuden, die Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet und nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt wurden, die erst später erstellten DIN-Normen zur Begrenzung von Immissionen noch gar nicht beachtet werden konnten.
In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelten Fall hatte ein neuer Wohnungseigentümer den Teppichboden durch Parkett ersetzt, was zu einer erheblichen Trittschallbelästigung in der darunter liegenden Wohnung führte. Der dadurch genervte Nachbar erstritt vor dem OLG erfolgreich, dass das Parkett wieder entfernt werden musste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007, Az. 3 Wx 115/07). Ähnliche Probleme können im Übrigen auch bei Belägen wie etwa Laminat oder Fliesen auftreten. Also besser rechtzeitig vorbeugen! (NR.NET/as)