Fassadenfarbe auftragen
Mit Farbe angestrichene Fassaden bleiben nicht für immer schön. Eine hochwertige Fassadenfarbe kann, wenn keine besonderen Verschmutzungen auftreten, selbst auf weißem Sichtmauerwerk aber doch bis zu 25 Jahren halten. Der Arbeitsablauf beim Farbauftrag ist bei allen Farben ähnlich. Der Anstrichaufbau richtet sich nach Anstrichmittel und Untergrund. Für farbige Fassaden ist es sinnvoll, die Auswahl auf die vom Farbenhersteller angebotenen Standardfarbtöne zu beschränken. Selbst abtönen und mischen Ist bei der relativ großen Gesamtmenge für ein Einfamilienhaus nicht sinnvoll. Auch auf Sichtmauerwerk wird die Farbe fachgerecht nach dem üblichen Prinzip “Auftragen, Verteilen, Egalisieren” verarbeitet. Bei einem Erneuerungsanstrich im bisherigen Farbton sollte mit einer Qualitätsfarbe ein Deckanstrich ausreichen. Verschmutzungen sollte man aber nicht unter der Farbe verstecken. sondern zuvor abfegen oder – falls erforderlich – auch abwaschen. Auf eine Grundierung kann man bei intaktem Altanstrich meistens verzichten. Fugen auf jeden Fall nach Fehlstellen absuchen und ausbessern. (Weiterlesen …)





Das Thema Recht am Bau ist vor allem für Fachleute von hoher Relevanz, die mit der Planung und Überwachung von Bauvorhaben beauftragt werden. An sie richtet sich der neu aufgelegte, kostenlose Ratgeber „Architekten und Ingenieure: Risiko – Haftung – Versicherung“ der AXA Versicherung mit vielen nützlichen Informationen und Tipps zur haftungsrechtlichen Situation von Architekten und Ingenieuren.

Immer wieder werden Bauverträge bewusst schwammig formuliert. Das kann den Bauherrn eines Fertighauses teuer zu stehen kommen: Begriffe wie „schlüsselfertig“ und „Festpreis“ sind nicht gesetzlich definiert und umfassen teilweise sehr unterschiedliche Leistungen. So muss beispielsweise bei den Erschließungskosten vertraglich geregelt werden, dass diese vollständig vom Bauträger zu übernehmen sind, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Ansonsten drohen dem Bauherrn hohe Zusatzkosten, wenn nach der Übergabe die Gebührenrechnungen der Baubehörde eingehen. Denn beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. 