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Neues Urteil im Mietrecht


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Vermieter ihren Mietern nicht wirksam wegen Ruhestörung mit der fristlosen Kündigung drohen. Eine entsprechende Abmahnung ist in diesem Fall rechtlich bedeutungslos.



Dies geht aus einem am 20. Februar verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Ein Mieter kann eine unberechtigte Abmahnung zwar nicht gerichtlich anfechten, doch muss er sich deshalb auch keine Gedanken machen, weil der Vermieter wenn er tatsächlich eine fristlose Kündigung durchsetzen will durch die Abmahnung keinen rechtlichen Vorteil hat. Nach Einschätzungen vom Deutschen Mieterbund ist diese Entscheidung problematisch, denn Mieter werden gezwungen unberechtigte Abmahnungen zu dulden.

Im aktuellen Fall wurde einem Mieter aus dem Raum Köln mit Kündigung gedroht, da seine Nachbarn behaupteten, dass er den Fernseher oftmals zu laut gedreht habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte der Vermieter mit fristloser Kündigung. Der Mieter hielt die Abmahnung für unberechtigt und zog dagegen vor Gericht. (Az: VIII ZR 139/07 vom 20. Februar 2008)

Der BGH wies zwar die Klage des Mieters ab, wie auch schon zuvor das Landgericht Köln. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts kommt es nicht darauf an, ob die Abmahnung berechtigt war. Anders als im Arbeitsrecht, das Arbeitnehmern einen Anspruch auf Tilgung rechtswidriger Abmahnungen aus der Personalakte gewährt, enthält das Mietrecht laut BGH keinen Beseitigungsanspruch.

Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips kritisierte, Mieter müssten sich schon gegen die Vorbereitung einer späteren Kündigung wehren können, weil eine Abmahnung regelmäßig die Voraussetzung einer Kündigung wegen Vertragsverletzungen sei. Durch das Karlsruher Urteil wachse die Gefahr vorschneller Kündigungen, so dass die Probleme in den anschließenden Räumungsprozess verlagert würden.



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1 Kommentar »

Comment by Harald Boibe

18.März 2008 @ 22:0

Die Darstellung ist etwas missverständlich. Der erste Absatz klingt so, als gäbe es keine Gefahr, dass der Vermieter wegen Ruhestörung fristlos kündigt. Die besteht aber sehr wohl. Es ging hier ledigtlich darum, ob der Mieter, der eine Abmahnung bekommen hat, dagegen – also gegen die Abmahnung – klagen kann. Das kann er nicht, denn eine Abmahnung als solche ist keine Erklärung, die ein Recht etabliert.

Anders herum gesehen versteht man es besser: Einer fristlosen Kündigung wegen Ruhestörung (die durchaus berechtigt sein kann) muss eine Abmahnung vorausgehen, damit sie wirksam ist.

A. Abmahnung (hat allein rechtlich noch keine Wirkung)
B. Kündigung – wirksam nur nach Abmahnung (sie kann ein bestimmtes Recht, nämlich das auf Beendigung des Vertrags und Räumung der Wohnung, begründen. Daher kann man dagegen auch klagen.)

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