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Handwerker Kosten bei der Steuer absetzen


In 2005 durften Steuerpflichtige nur die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen, die ein Heimwerker auch selbst erledigen kann. Dazu zählten z.B. Schönheitsreparaturen, einfache Gartenarbeiten oder Putzhilfen. Komplexere handwerkliche Tätigkeiten wie der Einbau von Fenstern und Klempnerarbeiten zählten nicht dazu. Der Steuerpflichtige kann auch in 2006 noch 20 Prozent des Lohns von maximal 3000 Euro im Jahr absetzen, also wie in 2005. Dies entspricht einer jährlichen Höchstgrenze von 600 Euro.

Seit 2006 ist der Fiskus nun allerdings großzügiger geworden. Bei Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im eigenen Haushalt können Verbraucher nun auch Handwerker-Kosten in oben genannter Höhe absetzen. Dies gilt zusätzlich zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Allerdings gibt es auch hier wieder einiges an “geziere” vom Fiskus, so gibt es einige Urteile, bzw. Prozesse die zeigen das noch nichts klar geregelt ist.

So haben die Finanzgerichte München und Thüringen am 30. Juni beziehungsweise am 13. Oktober 2005 entschieden, dass die Aufwendungen für den Fassadenanstrich selbst genutzter Einfamilienhäuser nicht als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten (Aktenzeichen 5 K 2262/04 und II 165/05). Gegen das Thüringer Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Nun wird Deutschlands oberstes Finanzgericht darüber entscheiden (Az. VI R 77/05).

Also nach wie vor gilt: Versuch mach klug

 
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