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Keine Umsatzsteuer bei verlängerter Bauzeit

Bauen

Üblicherweise entfallen auf Handwerkerrechnungen 19 Prozent Umsatzsteuer. Auf eine weitgehend unbekannte Ausnahme von dieser Regel macht die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam: Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar dieses Jahres zufolge darf auf keine Rechnungsposition für sogenannte „verlängerte Bauzeiten“ Umsatzsteuer erhoben werden (BGH, VII ZR 280/05).



Da Baustellen häufig länger laufen und somit auch Baustelleneinrichtungen länger vorgehalten werden müssen als zunächst geplant, machen Unternehmer zu Recht anschließend beim Bauherrn Schadenersatz für die verlängerte Baustelleneinrichtung geltend. Nicht rechtens ist allerdings, auf diese Position dann zusätzlich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Ein kritischer Blick auf die Rechnungen zahlt sich daher für Bauherren häufig aus. (NR.NET/as)



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