Handwerkerleistungen vor Wohnungsbezug absetzbar
Egal ob Eigentümer oder Mieter – wer Wohnung oder Haus modernisiert und instand setzt, kann die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen. „Die Steuerermäßigung können beispielsweise Eigentümer sogar dann für Elektro-, Fliesen-, Sanitär- oder Malerarbeiten beanspruchen, wenn sie noch nicht in der Wohnung gewohnt haben“, informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
Dies trifft auf jeden Fall zu, wenn beabsichtigt wird, die Wohnung anschließend selbst zu nutzen. Dann können für Handwerksleistungen und sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraf 35a Abs. 2 EStG 20 Prozent der Lohnkosten von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal jeweils 600 Euro pro Jahr. Soll die Wohnung nach der Renovierung vermietet werden, sind die Renovierungs- und Modernisierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Wichtig ist grundsätzlich, dass der Rechnungsbetrag auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen wird und deutlich ersichtlich ist, welche Rechnung bezahlt wurde. Quittungen für Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. (Nr.NET/as)